Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 395
§ 395 – Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur kann Sozialdaten an Dritte übermitteln, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
- Diese Dritten sind mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragt, die in diesem Gesetzbuch geregelt sind.
- Die Bundesagentur darf nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.
- Diese Regelung weicht von anderen Bestimmungen ab, die in einem anderen Gesetzbuch festgelegt sind.
- Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten muss zur Aufgabenerfüllung dienen.